Bericht August 2018 - Haenggi-Immobilien AG

Hänggi-Immobilien AG
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Bericht August 2018

Publikationen
Stockwerkeigentümer - Vollmachten

Schon bald findet die jährliche Stockwerkeigentümerversammlung statt. Ein Stockwerkeigentümer kann nicht teilnehmen. Kann er sich vertreten lassen?
Jeder Stockwerkeigentümer ist von Gesetztes wegen Mitglied der Gemeinschaft und hat einen Anspruch auf die Teilnahme an der Versammlung, um seine Rechte ausüben zu können.
Die Vertretungsmöglichkeiten eines Stockwerkeigentümers sind in Art 712p ZGB geregelt. Das Gesetz geht aber nicht auf Einzelheiten ein. Das Stockwerkeigentumsrecht kennt keine Pflicht der Eigentümer zur persönlichen Anwesenheit an der Versammlung. Hat der Eigentümer kein Interesse oder ist es ihm nicht möglich an der Versammlung teilzunehmen, so steht es ihm frei, sein Stimmrecht durch einen Vertreter ausüben zu lassen. Das Reglement darf Vertretungsmöglichkeiten einschränken, aber nicht ausschliessen.
Das Stockwerkeigentumsrecht geht vom Kopfstimmenprinzip aus. Das bedeutet, dass jedem Eigentümer an der der Versammlung nur eine Stimme zukommt. Gehört eine Stockwerkeinheit mehreren Personen zum Mit- oder Gesamteigentum, so haben diese nur eine Stimme. Besitzt ein Stockwerkeigentümer mehrere Wohnungen oder Einheiten im gleichen Haus, so hat er grundsätzlich ebenfalls nur eine Stimme. Es ist jedoch zulässig im Reglement ein Stimmrecht pro Wohnung oder pro Einheit vorzusehen.
Jeder beliebige Dritte, der nicht der Gesellschaft angehört, kann ein Stockwerkeigentümer mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Die Vollmacht unterliegt keiner Formvorschrift. Um die Bevollmächtigung jedoch nachweisen zu können, empfehlen wir dem Eigentümer eine schriftliche Vollmachtserklärung abzufassen und diese zu unterzeichnen. Die Vollmacht muss an der Versammlung vorliegen.
Im nächsten Bulletin werde ich über die Einberufung und Beschlussfähigkeit einer Stockwerkversammlung berichten.

4242 Laufen, Sonnenweg 29
Tel. 061 763 00 28

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